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Verschärfung der Managerhaftung
25.05.2009. Die 16. Wahlperiode neigt sich dem Ende zu. Das derzeitige Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)" dürfte daher das letzte große Gesetzgebungsvorhaben der Großen Koalition vor der Wahl im September sein.
Wie wir bereits berichteten, wurde der Gesetzentwurf der CDU/CSU und der SPD Mitte März in den Bundestag eingebracht und dort wenige Tage später in erster Lesung debattiert (Arbeitsrecht aktuell: 09/050 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) und Arbeitsrecht aktuell: 09/065 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) auf den Weg gebracht). Wie üblich wurde der Entwurf an die Ausschüsse überwiesen, und zwar unter Federführung des Rechtsausschusses.
Ende März 2009 beriet sich dann aber die Koalitions-Arbeitsgruppe "Managergehälter" unter Vorsitz der Fraktionsvize Wolfgang Bosbach (CDU) und Joachim Poß (SPD) erneut. Im Auftrag der Koalitionsspitzen sollte die Arbeitsgruppe, die bereits maßgeblich für den ursprünglichen Gesetzesentwurf verantwortlich war, über weitere Details der Managerhaftung verhandeln.
Wie verschiedene Nachrichtenagenturen berichteten, kam die Union der SPD dabei weiter entgegen. Am 23.04.2009 teilten Bosbach und Poß gemeinsam die bisher vereinbarten Eckpunkte mit.
Danach sollen Manager künftig stärker mit ihrem eigenen Vermögen für Fehlentscheidungen haften. Angesetzt wird hierfür bei den Manager-Haftpflichtversicherungen. Mit diesen sog. "Directors-&-Officers"-Versicherungen ("D&O-Versicherungen") können sich Manager gegen Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Fehlentscheidungen absichern. In der Regel übernehmen die Unternehmen den Versicherungsabschluss und die Beitragszahlungen.
Bisher ist es möglich, den kompletten Schaden auf die Versicherung abzuwälzen. Zwar soll gemäß Ziff. 3.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex "ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden", wenn eine Gesellschaft eine D&O-Versicherung abschließt. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine unverbindliche Empfehlung.
Nach den jetzt bekannt gewordenen Plänen der Koalition soll sich dies ändern. Künftig sollen Manager für Fehlentscheidungen persönlich mit einem Selbstbehalt bzw. einer Selbstbeteiligung von bis zu einem Jahresgehalt haften. Nur ein darüber hinaus gehender Schaden soll weiter auf die Versicherungen abgewälzt werden können. Dahinter steht die Vermutung, dass jemand, der im Schadensfall persönlich haftet, sorgfältiger arbeitet.
Kritisch ist anzumerken, dass eine solche Regelung dem bisherigen deutschen Schadensersatzrecht fremd ist, da dieses am möglichst umfassenden Ausgleich eines Vermögensschadens orientiert ist und nicht an einer „Bestrafung“ des Schädigers. Und wenn es um den effektiven Ausgleich eines durch ein Managerverschulden verursachten Schadens geht, dürfte aus Sicht eines Geschädigten eine finanzstarke Versicherung als Ausgleichspflichtiger besser sein als ein (vielleicht mittlerweile vermögensloser) Manager.
Missfallen erregt derzeit auch die Tendenz von Unternehmensleitungen, ihren Führungsstil von kurzfristigen Parametern wie Börsenkursen zu Stichtagen - im Extremfall: den Quartalsergebnissen - abhängig zu machen. Hier möchte die Koalition Anreize für eine an langfristigen Erfolgen ausgerichtete Unternehmenspolitik setzen. Als Mittel zum Zweck hat sie die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile ("Boni") im Blick. Sie sollen künftig erst nach Vertragsende ausgezahlt werden dürfen.
Nachdem im Gesetzesentwurf bisher nur eine Karenzzeit für den Übergang von Vorstand zu Prüfungsausschuss vorgesehen ist, wird nun auch eine Karenzzeit für den Wechsel von Vorstand zu Aufsichtsrat für sinnvoll gehalten. Dieser soll künftig erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand möglich sein. Ausnahmen werden für Familienunternehmen erwogen, um die Generationennachfolge sicherzustellen. Ebenfalls angedacht wird eine Ausnahme für Fälle, in denen der Vorstand Hauptaktionär ist.
Wie sinnvoll solche „Auszeiten" sind, ist unter Fachleuten allerdings allerdings streitig. Der Gefahr, dass in dieser Zeit Fachwissen und Sachnähe verloren geht, steht die Gefahr gegenüber, dass der ehemalige Vorstand als Aufsichtsorgan eigene Fehler vertuschen könnte.
Schließlich soll die Zahl der möglichen Aufsichtsratmandate pro Person von bisher zehn "in Richtung fünf" reduziert werden. Offen ist bisher, ob dies nur für aktive Manager oder allgemein gilt.
Der ursprüngliche Wunsch der CDU, den Aktionären bzw. der Hauptversammlung verstärkte Mitbestimmungsmöglichkeiten bei der Vorstandsvergütung zu geben, ist in der Arbeitsgruppe zu einem Papiertiger verkümmert. Angedacht ist derzeit nur, dass die Hauptversammlung ein "Missfallensvotum" gegen die Vorstandsbezüge beschließen kann. Dieses Votum soll allerdings für den Aufsichtsrat unverbindlich sein.
Im Zuge der bisherigen Verhandlungen konnte über eine Reihe von Punkten keine Einigung erzielt werden. Forderungen der SPD wie insbesondere die Verpflichtung der Vorstände auf das Gemeinwohl, eine Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Vorstandsbezügen als Betriebsausgabe sowie eine Börsenumsatzsteuer fanden bislang keine Zustimmung des Koalitionspartners wie umgekehrt die Forderung der CDU, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder generell zu reduzieren, bei der SPD auf keine Gegenliebe stieß.
Derzeit wird bereits an der Abfassung der beschlossenen Ergänzungen des Gesetzentwurfs gearbeitet. Die Ergänzungen sollen in das laufende Gesetzgebungsverfahren eingebracht und das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Haftungsbeschränkung und Haftungsverschärfung
- Reuters Deutschland 23.04.2009: Koalition verschärft Auflagen für Manager
- Arbeitsrecht aktuell: 13/254 Managergehälter im Wahlkampf
- Arbeitsrecht aktuell: 09/116 Empfehlung des Rechtsausschusses zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
- Arbeitsrecht aktuell: 09/065: Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) auf den Weg gebracht
- Arbeitsrecht aktuell: 09/050 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
- Arbeitsrecht aktuell: 08/106 Herabsetzung von Managergehältern gemäß dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMStFG)
- Arbeitsrecht aktuell: 08/010 Begrenzung von Managergehältern
Letzte Überarbeitung: 5. Juni 2014
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